Rechtsprechung
BVerfG, 15.12.1959 - 2 BvL 74/58 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an eine richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Deutscher Bundestag (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- VG Darmstadt, 16.07.1958 - III 726/56
- BVerfG, 15.12.1959 - 2 BvL 74/58
Papierfundstellen
- BVerfGE 10, 258
Wird zitiert von ... (9)
- BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55
Handwerksordnung
In einem solchen Fall kommt es bei der Entscheidung des Gerichts im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG auf die Gültigkeit des Gesetzes an, auch wenn nicht, wie in der Regel (vgl. BVerfGE 10, 258 [261]; 11, 330 [334f.]), die Entscheidungsformel selbst von der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm abhängt. - BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81
Schornsteinfegerversorgung
Das Bundesverfassungsgericht hat demgemäß Vorlagen für unzulässig erklärt, wenn das vorlegende Gericht bei Gültigkeit wie bei Ungültigkeit des Gesetzes dieselbe Entscheidung zu fällen hätte (vgl. BVerfGE 14, 308 [311]; 10, 258 [261]). - BVerfG, 31.01.1978 - 2 BvL 8/77
Schneller Brüter
Danach ist eine Vorlage nicht zulässig, wenn das vorlegende Gericht sich auf diesem Weg eine Beweisaufnahme ersparen will (vgl. BVerfGE 11, 330 (334 ff.); 34, 118 (127); im Ergebnis ebenso BVerfGE 10, 258 (261)).Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht Vorlagen für unzulässig erklärt, wenn das vorlegende Gericht bei Gültigkeit wie bei Grundgesetzwidrigkeit des Gesetzes dieselbe Entscheidung zu fällen hätte (vgl. zum Beispiel BVerfGE 14, 308 (311); 10, 258 (261)).
- BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58
Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte
Die Pflicht des vorlegenden Gerichts zur Angabe, "inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist" (§ 80 Abs. 2 BVerfGG), beschränkt sich zwar nicht auf die Erörterung, welche Entscheidung es bei der Ungültigkeit der Norm treffen würde, sondern umfaßt auch die Pflicht, positiv zum Ausdruck zu bringen, ob es im Falle der Gültigkeit anders entscheiden würde (BVerfGE 7, 171 [173]; 10, 258 [261]). - BVerfG, 26.04.2023 - 2 BvL 14/19
Unzulässige amtsgerichtliche Vorlage betreffend landesrechtliche Regelung zur …
In der Regel besteht die Entscheidungserheblichkeit nur, wenn die Entscheidungsformel selbst von der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm abhängt und jeweils anders ausfiele (vgl. BVerfGE 10, 258 ; 47, 146 ). - BVerfG, 25.10.1960 - 1 BvL 8/56
Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
Der Antrag nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist nur zulässig, wenn das Gericht sich klar darüber ausspricht, daß und warum es bei Gültigkeit der Norm über die Klage anders entscheiden würde als bei ihrer Ungültigkeit; denn nur dann kommt es "bei der Entscheidung" auf die Gültigkeit der Norm an (BVerfGE 7, 171 [174]; 10, 258 [261]). - BGH, 08.02.1983 - 1 StR 765/82
Umsatzsteuerbefreiung - Ausfuhrlieferungen - Nachweis - Belege
- BVerfG, 20.06.1973 - 2 BvL 8/73
Unzulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
Ein Vorlagebeschluß muß deshalb mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, daß das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit, und wie es dieses Ergebnis begründen würde (BVerfGE 7, 171 [174]; 10, 258 [261]; 11, 330 [334 f.]; 13, 178 [180]; 22, 175 [176 f.]; 25, 332 [335]). - BVerfG, 15.04.1969 - 1 BvL 1/69
Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der zur …
Ein Vorlagebeschluß muß deshalb mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, daß das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit, und wie es dieses Ergebnis begründen würde (BVerfGE 7, 171 (174); 10, 258 (261); 11, 330 (334 f.); 13, 178 (180); 22, 175 (176 f.); Beschluß vom 14. Januar 1969 - 2 BvL 10/67 -).